EuGH-Urteil: Neuerung bei den Fluggastrechten

Sonderbeitrag aus der Rechtsabteilung: EuGH-Urteil zu außergewöhnlichen Umständen

Ein neues EuGh-Urteil bringt Neuerungen bei den Fluggastrechten. pixabay
Inhaltsverzeichnis
    Es gibt eine Neuerung bei den Fluggastrechten: Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob eine Treibstoff-Spur auf der Fahrbahn als außergewöhnlicher Umstand gewertet kann oder nicht. Wie wird sich die Entscheidung auswirken?

    Der Fall: 4 Stunden Verspätung bei Ryanair-Flug

    Ein Ehepaar wollte nach einem Kurzurlaub in Venedig vom Flughafen Treviso zurück nach Belgien fliegen. Jedoch mussten sie am Flughafen vier Stunden warten bis ihr Flugzeug starten konnte. Die Ryanair-Maschine durfte nicht starten, da die entsprechende Fahrbahn nicht freigegeben werden konnte. Eine frühere Maschine hatte Treibstoff verloren und eine Spur auf der Fahrbahn hinterlassen. Das stellte nach Ansicht der Flughafen-Behörde ein Sicherheitsrisiko dar, daher sperrte sie die Fahrbahn. Das Ehepaar forderte gemäß der geltenden Fluggastrechte eine Entschädigung für die Flugverspätung von vier Stunden von Ryanair ein. Die lehnten die Entschädigungsforderung ab und der Fall landete schließlich vor Gericht.

    Konkreter Bezug zu den Fluggastrechten

    Nach der aktuellen Fluggastrechte-Verordnung steht Fluggästen bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung ab drei Stunden eine Entschädigung von der entsprechenden Fluggesellschaft zu. In diesem Fall ging der Flug von Treviso nach Chaleroi, was einer Kurzstrecke (<1.500 km) und damit einer Entschädigungssumme von 250€ entspricht. Die Höhe der Flugverspätung spielt dabei keine Rolle, entscheidend ist nur, dass die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt.

    Das Urteil: EuGH bestätigt Ablehnung des Anspruches auf Entschädigung

    Das Ehepaar reichte die Klage im belgischen Chaleroi ein. Das dortige Gericht reichte drei Fragen zu den Umständen der Flugverspätung zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof ein. Die Fragen drehten sich um den Punkt, ob eine Treibstoff-Spur auf der Startbahn wie von der Fluggesellschaft angegeben einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung befreit. Genauer gesagt, sollte der EuGH einschätzen, inwiefern solch ein Umstand von der Fluggesellschaft beherrschbar ist. Hätte es Maßnahmen gegeben, die die Fluggesellschaft hätte unternehmen können, um die Verspätung zu verringern oder abzuwenden?

    Fluggesellschaft kann die Sperrung der Fahrbahn nicht umgehen

    Der EuGH gab der Fluggesellschaft in ihrer Entscheidung, den Anspruch der Fluggäste auf Entschädigung abzulehnen, recht. Die Richter gingen davon aus, dass die Fluggesellschaft nicht für die Treibstoff-Spur auf der Fahrbahn und die Schließung derselben zur Verantwortung gezogen werden könnten. Die Flugverspätung ergab sich nach Ansicht des EuGH alleine aus der Sperrung und nicht aus falschen Entscheidungen, die die Fluggesellschaft in dieser Situation getroffen hatte. Nachdem die Sperrung aufgehoben war, konnte der Flug starten. Das heißt, dass die Fluggesellschaft ganz augenscheinlich den Umständen genauso ausgeliefert war, wie ihre Fluggäste.

    Die Gründe: Fahrbahn wurde auf Anordnung der Flughafen-Betreiber gesperrt

    Der EuGH stellte fest, dass eine Fluggesellschaft über wenig Spielraum verfügt, wenn seitens des Flughafens eine Fahrbahn gesperrt wird. Meist geschieht das auf Anordnung der Flugsicherung. Denn tatsächlich stellt Treibstoff auf der Fahrbahn auch ein Sicherheitsrisiko dar. Die Maschine muss dann samt Crew und Passagieren warten, bis die Sperrung wieder aufgehoben ist oder sie einen neuen Start-Slot auf einer anderen Fahrbahn zugewiesen bekommt. Deswegen findet nach Ansicht des Gerichtes Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung Anwendung, da sich die Umstände für die Fluggesellschaft nicht vermeiden ließen:

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    EU-VO 261/04: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

    Die Ausnahme: Wenn die Fluggesellschaft doch verantwortlich ist...

    Der EuGH erkannte aber auch, dass aus den Unterlagen des Gerichtes aus Chaleroi zu den Fragen der Vorabentscheidung nicht hervorging, ob die Treibstoff-Spur womöglich von der angeklagten Fluggesellschaft stamme. Mit anderen Worten: Das Gericht baute eine Art Hintertür in ihre Entscheidung ein. Wenn die Treibstoff-Spur nachweislich von dem sich verspätenden Flugunternehmen stammt, muss dieses auch eine Entschädigung zahlen. Denn es ist selbst für die Sperrung verantwortlich. Mit anderen Worten, liegt ein ein Fehlverhalten der Fluggesellschaft vor, für das dieses haften muss. Es stellt sich jetzt nur die Frage, wie man nachweisen kann oder soll, dass ausgelaufenes Kerosin von einer bestimmten Maschine stammt.

    Der Fall stellt sich auch dann anders dar, wenn die Sperrung der Fahrbahn aufgehoben wurde und sich die Fluggesellschaft zu spät um einen nächsten Start-Slot kümmert. Dann hätte sie nämlich nicht „alle zumutbaren Maßnahmen“ getroffen, um die Flugverspätung zu verhindern. Unter diesen Umständen könnte ein Anspruch auf Entschädigung ebenfalls nicht abgelehnt werden.

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