Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
  • image description
    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

Ein häufig auftretendes und zugleich kontrovers diskutiertes Problem sind die verpassten Anschlussflüge. Denn gem. Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie diesen gegen seinen Willen und trotz gebuchten Platzes nicht befördert und kein vertretbarer Grund erkennbar ist.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Entschädigungsanspruch bei verpasstem Anschlussflug?

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Verpassen Sie einen einheitlich gebuchten Anschlussflug, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Störung des Zubringerfluges verursacht haben.

Hierfür spricht auch, dass die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, ihre Flüge (Teilstrecken) so zu planen, zu organisieren und durchzuführen, dass der Fluggast sein Endziel erreicht. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass das Boarding des Anschlussfluges möglicherweise verzögert ist und der Fluggast einen beschleunigten Transfer zu seinem Anschlussflug erhalten muss (so LG Leipzig Urt. v. 10.11.2008 – 6S 319 / 08). Gelingt es der Fluggesellschaft dennoch nicht, den Fluggast rechtzeitig zu seinem Anschlussflug zu befördern, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Verordnung, welche ein hohes Schutzniveau für den Fluggast als Verbraucher vorsieht, nur gerecht, dem Fluggast einen Entschädigungsanspruch (neben evtl. bestehenden Schadensersatzansprüchen und Betreuungsansprüchen, sowie der Weiterförderung) zu gewähren.

Urteil Bundesgerichtshof: Entschädigungsanspruch wegen einer erheblichen Verspätung

Doch hier war der Bundesgerichtshof anderer Meinung. In seinem Urteil vom 28.05.2009 hat dieser aufgeführt, dass eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung bei einer Verspätung des Fluggastes durch Verspätung des Zubringerfluges nicht vorliegt, auch wenn es sich um ein Flugzeug der gleichen Airline handelt. Er vertritt die Ansicht, dass die Fluggesellschaft die Beförderung des Gastes nicht bewusst verweigern würde und eine Nichtbeförderung schon allein deshalb ausgeschlossen sei. Somit kann man schon dann nicht mehr von einer Nichtbeförderung sprechen, wenn der Fluggast den Flugsteig erst nach dem Boarding erreiche.

Nach dieser Ansicht stünde der Fluggast in einer Vielzahl von Fällen völlig schutzlos da. Denn wenn der Zubringerflug mehr als 3 Stunden zu spät ist und auch nicht annulliert wurde, stünde ihm kein Entschädigungsanspruch zu.

Dies ist aber nur schwerlich mit dem Sinn und Zweck der Verordnung zu vereinbaren. Zumal es sich hierbei um ein Risiko seitens der Fluggesellschaft handelt.
Dies erkannte – nunmehr- auch der BGH und so hatte er in seiner jüngeren Entscheidung deutlich gemacht, dass dem Fluggast zwar kein Entschädigungsanspruch aus Gesichtspunkten der Nichtbeförderung zustünde, er dennoch nicht schutzlos sei, denn ihm könnte der Entschädigungsanspruch wegen einer erheblichen Verspätung zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht.
Diese Lösung dürfte durchaus die trefflichste und auch schutzwürdigste sein. Zwar kann es dem Fluggast auf dem ersten Blick egal sein, warum er die Entschädigung erhält (ob wegen Nichtbeförderung oder wegen erheblicher Verspätung), auf dem zweiten Blick jedoch zeigt sich, dass durch die letztgenannte Ansicht der Schutzkreis deutlich größer ausfällt. Dieses soll das folgende Beispiel erläutern.
Fluggast F bucht einen Flug bei der amerikanischen Airline XY von Düsseldorf über New York nach Miami. Wegen technischer Probleme startet das Flugzeug erst 2 Stunden später wodurch X seinen Anschlussflug in New York verpasst. Erst am nächsten Tag findet er eine Maschine die ihn nach Miami bringt.
Würde man die Ansicht vertreten, hier läge eine Nichtbeförderung vor, so würde der Anspruch daran scheitern, dass die EU-Verordnung nicht anwendbar wäre, weil sowohl die Airline als auch New York außerhalb der EU liegen.
Legt man jedoch die jüngste Ansicht des BGH zugrunde, so ist die Verordnung anwendbar, da die Störung des Gesamtfluges (Düsseldorf-Miami) auf der Teilstrecke Düsseldorf – New York stattgefunden hat und Deutschland ein Mitglied der EU ist.

Höhe der Entschädigung 

Auch dieser Umstand – wie sollte es auch unter Juristen anders sein- wird kontrovers diskutiert. So vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass immer auf den einzelnen Flugabschnitt abzustellen ist.
Der BGH hingegen stellt auf die gesamte Strecke eines einheitlich gebuchten Fluges ab.
Die wesentliche Begründung ist, dass sich aus dem Umstand das Art. 7 VO eine streckenabhängige Staffelung vorsieht und der europäische Gesetzesgeber konsequent davon ausgehe, dass die Unannehmlichkeit des Gastes mit der Reichweite steige, es im Sinne der Verordnung ist, wenn man bei der Berechnung der Entfernung die Summe aller Teilstrecken addiere.
Der EuGH konnte sich bisher noch nicht mit dieser Frage auseinandersetzen da die Fluggesellschaften bei jeder Vorlage schlussendlich den Anspruch anerkannt (oder verglichen) haben um ein Urteil zu verhindern.
Leider ist das vorgenannte jedoch nicht auf jeden Flug und auf jede Fluggesellschaft anwendbar. Vielmehr muss mit „wissendem Blick“ genau auf die Details geachtet werden. Denn nicht immer sind dieselben Fluggesellschaften für den Zubringer- und Anschlussflug verantwortlich. Im oberen Beispiel (Flug von Düsseldorf-über New York- nach Miami) wäre z.B. kein Anspruch entstanden, wenn der Flug von Düsseldorf nach New York von der Lufthansa ausgeführt, der Anschlussflug von New York nach Miami jedoch von American Airlines ausgeführt worden wäre.
Die nachfolgenden Konstellationen sollen eine Hilfestellung darstellen, damit Sie prüfen können, ob in Ihrem Fall eventuell ein Anspruch entstanden ist.

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Sind der Startflughafen sowie der Endzielflughafen innerhalb der EU und wurden beide Flüge bei ein und derselben Airline gebucht und der Flug auch von dieser ausgeführt, so besteht mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch.

Liegt der Startflughafen in der EU, fand aber der Anschlussflug außerhalb der EU statt und wurden die Flüge nicht von derselben Airline durchgeführt, so spricht viel dafür, dass kein Anspruch entstanden ist.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung sich der Eindruck aufdrängt, dass der Flug von ein und derselben Airline ausgeführt worden werden sollte. Indizien dafür sind, wenn in der Buchungsbestätigung lediglich die Airline aufgeführt ist, bei der Sie oder der Reiseveranstalter den Flug gebucht haben. Weitere Indizien sind, wenn auch der Anschlussflug unter der Flugnummer des Zubringerfluges fliegt.
Dagegen spricht hingegen, wenn in der Reisebestätigung explizit die durchführenden Airlines aufgeführt werden. Doch auch hier gilt, ist der Reisebestätigung zu entnehmen, dass die Airline den Gesamtflug geplant hat und die ausführende Fluggesellschaft des Zubringerfluges war, so soll sie auch dafür verantwortlich sein, wenn der Fluggast aufgrund einer Verzögerung des Vorfluges den Anschlussflug verpasst.

StartflughafenAnschlussflughafenZielflughafenFluggesellschaftAnspruch
In der EUIn der EUIn der EUSitz in der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
In der EUIn der EUAußerhalb der EUSitz in der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
In der EUAußerhalb der EUAußerhalb der EUSitz in der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
In der EUIn der EUIn der EUSitz außerhalb der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
In der EUAußerhalb der EUAußerhalb der EUSitz außerhalb der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtUnklar
Außerhalb der EUAußerhalb der EUAußerhalb der EUSitz außerhalb der EUNein
In der EUIn der EUAußerhalb der EUSitz in der EU, verschiedene AirlinesUnklar
Außerhalb der EUAußerhalb der EUIn der EUSitz in der EU & alle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
In der EUIn der EUIn der EUVerschiedene AirlinesNein
In der EUAußerhalb der EUIn der EUVerschiedene AirlinesNein
In der EUAußerhalb der EUIn der EUAlle Flüge von derselben Airline durchgeführtJa
 

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