Wenn auch noch der Ersatzflug Verspätung hat..

Neues aus der Rechtsabteilung (2)

Frustrierende Wartezeiten: Wenn der ursprüngliche Flug ausfällt und man auf den Ersatzflug warten muss. Wenn der dann auch noch Verspätung hat...... Compensation2Go Magazin
Inhaltsverzeichnis
    Wenn der ursprüngliche Flug ausfällt, hat man als Passagier meistens die Möglichkeit auf einen zweiten Flug umgebucht zu werden. Doch was ist zu tun, wenn der zweite Flug auch eine Verspätung hat. Kann man dann nochmal eine Entschädigung einfordern?

    In dieser Rubrik stellen wir Ihnen wöchentlich ein Urteil zu Fluggastrechten aus dem deutschsprachigen Raum vor. Wir möchten Sie damit auf aktuellstem Stand zu Flugausfällen, Flugverspätungen, weiteren Komplikationen im Luftverkehr und über Fluggästen zustehende Leistungen informieren und beraten.

    Urteil R 336/17k des Landgerichts Korneuburg vom 28.11.2017

    Tatbestand: Ersatzflug verspätet sich nachdem ursprünglicher Flug ausfiel

    Eine Reisegruppe wollte am 12.01.2017 von Wien nach Washington fliegen, Abflug 10:35 Uhr. Der Flug wurde von der ausführenden Fluggesellschaft am selben Tag annulliert. Sie leistete eine Entschädigung in Höhe von 600 € und bot einen Ersatzflug am darauffolgenden Tag, dem 13.01.2017, an. Dieser Flug wiederum hatte am Ankunftsort eine Verspätung von über 4,5 Stunden. Die Reisegruppe verlangte eine weitere Entschädigungszahlung derselben Höhe für den verspäteten Flug. Da die Forderung seit dem 19.02.2017 bestand, aber noch nicht von der Fluggesellschaft geleistet wurde, verlangten die Zinsen, sowie Erstattung ihrer Unkosten in Höhe von 70€.

    Fluggesellschaft lehnt Entschädigungsanspruch bei Ersatzflügen ab

    Die beklagte Airline stritt die Forderungen mit der Begründung ab, dass der Alternativflug eine Unterstützungsleistung des ursprünglichen Fluges darstelle und deswegen keine Entschädigungsansprüche dafür geltend gemacht werden könnten. Außerdem seien die Ankunftsverspätung und die Unkosten, die mit der Umbuchung entstanden sind, durch die Ausgleichszahlung für den ursprünglichen Flug abgegolten.

    Das Urteil

    Das Gericht gab der Klage der Reisegruppe weitestgehend statt: Die beklagte Fluggesellschaft wurde verpflichtet, den Klägern jeweils eine zweite Entschädigung von 600 € inklusive 4% seit 19.02.2017 zu zahlen. Den Ausgleich der Unkosten von 70 € samt 4% Zinsen seit 19.02.2017 lehnte das Gericht jedoch ab. Die Unkosten seien mit der Entschädigungszahlungen abgegolten.

    Das Urteil wurde damit begründet, dass die Kläger den Alternativflug mit der Buchung des ursprünglichen Fluges bezahlt hätten. Ökonomisch gesehen war es also vergütet. Außerdem hätte die beklagte Fluggesellschaft den Klägern gemeinsam den Ausfall des ersten und die Verspätung des zweiten Fluges bestätigt und anerkannt.

    Folglich können die Reisenden ebenfalls beim Ersatzflug einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, da es sich um eine eigenständige Leistung und nicht um eine Unterstützungsleistung oder gar einen kostenlosen Flug handelt. Schließlich würde eine Verspätung eines Alternativfluges ebenso zu Unannehmlichkeiten führen, wie jede andere Flugverspätung und jeder andere Flugausfall.

    Die Fluggesellschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, die Berufung wurde jedoch zurückgewiesen.

    Hintergrund: Art. 3 Abs. 2 & 3 EU-VO 261/04

    „(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

    a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich

    - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

    - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

    b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.“

    Das Erst- als auch das Berufungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Artikel 3 der VO 261/04 genau für einen solchen Fall wie den hier besprochenen anzuwenden sei. Absatz 3 des Artikels trifft in diesem Fall nicht zu, da die Kläger den Alternativflug mit der Buchung des ursprünglichen Fluges bezahlt haben. Daher wurde auch die Berufung abgelehnt.

    Sollten auch Sie schon mal aufgrund der Annullierung Ihres Fluges auf einen alternativen Flug umgebucht worden sein und der Ersatzflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, dann lassen Sie sich nicht von der Fluggesellschaft hinhalten oder täuschen! Sie können Ihren Anspruch auf Entschädigung auch bei einem Ersatzflug geltend machen! Am einfachsten und stressfreisten ist es den Anspruch abzutreten. Mit nur wenigen Mausklicks können Sie in einer Minute Ihren Anspruch errechnen und ihn an Compensation2Go abtreten. Erhalten Sie Ihre Entschädigung im Expressverfahren*!

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