Flugplanänderungen und ihre Konsequenzen

Der Fluggast kann seine Rechte nach (EG) VO 261/ 2004 generell geltend machen

Inzwischen schon fast Alltag: Zu enge Flugpläne führen meist zu Verspätungen und Ausfällen. fotolia
Inhaltsverzeichnis
    Um den Verbraucherschutz der Fluggäste zu stärken, hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Verordnung 261/ 2004 erlassen. In dieser Verordnung werden alle Umstände und Folgen von Flugplanänderungen geregelt.

    Was kann eine Flugplanänderung bedeuten?

    Nach § 1 (1) (EG) VO 261/ 2004 sind folgende Möglichkeiten der Flugplanänderung zu unterscheiden:

    • Nichtbeförderung,
    • Annullierung und
    • Verspätung.

    „‘Nichtbeförderung‘ [bezeichnet dabei] die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.“ (§ 2 Abs. j (EG) VO 261/ 2004)

    Dementsprechend wird unter einer „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines Fluges verstanden, für den mindestens ein Platz reserviert war. Der Fluggast wird in diesem Fall entweder auf einen anderen vergleichbaren Flug umgebucht oder die Buchung wird einfach storniert. Im Gegensatz zur Verspätung steht der ursprüngliche Flug nicht mehr zur Verfügung.

    Eine Verspätung von Flügen wiederum kann sich auf die Abflugs- als auch auf die Ankunftszeit beziehen. Hierbei steht dem Fluggast eine Entschädigung zu, sofern die Verspätung...

    a) ...bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km Strecke zwei Stunden oder mehr beträgt.
    b) ...bei einer Flugstrecke von über 1500 km drei Stunden oder mehr beträgt.

    ( § 6 Abs. 1a & 1b (EG) VO 261/ 2004)

    Verständlicherweise hat eine Flugverspätung meistens eine andere Qualität in Bezug auf die Entschädigung als Nichtbeförderung oder eine Flugannullierung.

    Die Fluggesellschaft in der Pflicht

    Prinzipiell verpflichtet sich die Fluggesellschaft gemäß dem Luftbeförderungsvertrag, den Flug genauso wie vereinbart durchzuführen. Somit wird die Nichteinhaltung des Flugplans grundsätzlich als ein Bruch der vertraglichen Vereinbarung zwischen Fluggesellschaft und Kunden (Fluggast) betrachtet. Dies kann der Fall sein, wenn eine Fluggesellschaft den Fluggast z.B. wegen Überbuchung eines Fluges nicht befördern kann (Nichtbeföderung), wenn ein Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Eine Fluggesellschaft darf ihre Verpflichtung zur Flugplaneinhaltung gegenüber dem Fluggast auch nicht im Beförderungsvertrag einschränken oder ausschließen. (§ 15 Abs. 1 (EG) VO 261/2004 )

    Der Fluggast kann seine Rechte nach (EG) VO 261/ 2004 generell geltend machen, wenn er

    a) über eine Buchungsbestätigung verfügt und
    b) sich zur von der Fluggesellschaft geforderten Zeit am Flughafen einfindet, spätestens aber 45 Minuten vor Abflug .

    Präventive Maßnahmen

    Wird ein Flug gecancelt, hat die Fluggesellschaft allgemein die Pflicht, die Passagiere zu informieren und auf andere adäquate Flüge umzubuchen oder den Kunden die Kosten für die Buchung zu erstatten.

    Dazu ergeben sich laut europäischer Verordnung folgende Möglichkeiten:

    • Die Fluggesellschaft informiert zwei Wochen oder früher über die Annullierung des Fluges
    • Die Fluggesellschaft informiert mindestens eine Woche im Voraus über die Annullierung und bietet dem Fluggast einen vergleichbaren Flug an, der maximal zwei Stunden vor dem ursprünglichen Reiseantritt startet und maximal vier Stunden später als ursprünglich landet.
    • Die Fluggesellschaft informiert weniger als eine Woche im Voraus über die Annullierung und bietet dem Fluggast einen vergleichbaren Flug an, der maximal eine Stunden vor dem ursprünglichen Reiseantritt startet und maximal zwei Stunden später als ursprünglich landet.

    ( Art. 5 (1c) (EG) VO 261/ 2004)

    Bei Möglichkeit 1) sollte eine Erstattung der Ticketkosten erfolgen. Die Airline kann Ihnen einen andere Beförderung anbieten. Die Möglichkeiten 2) und 3) beschreiben den Handlungsspielraum, innerhalb dessen die Fluggesellschaft Ihnen einen Ersatzflug anbieten muss, ohne zu Ausgleichsleistungen gegenüber dem Fluggast verpflichtet zu sein.

    Weiter gedacht, bedeutet das auch, dass das Unternehmen auch für Ihre Unterbringung, Verpflegung und weitere Beförderung aufkommt, sollte dies notwendig sein. Das tritt folglich dann ein, wenn Sie sich nicht an Ihrem Heimatort befinden.

    Achtung: Bewahren Sie stets sämtliche Rechnungsbelege und Quittungen auf, die Sie erhalten.

    Ausgleichsleistungen durch Fluggastrechte

    Wird ein Fluggast nicht vertragsgemäß befördert, egal ob aufgrund von sogenannter Nichtbeförderung oder Annullierung, hat die Fluggesellschaft also zwei Möglichkeiten: Entweder sie entschädigt den Fluggast, indem sie ihm unter den oben beschriebenen Bedingungen einen Ersatzflug anbietet, der ihn möglichst umstandslos und ohne größere Verzögerung an seinen Zielflughafen bringt. Oder die Fluggesellschaft entschädigt den Fluggast, indem sie ihm einen Ausgleich (inklusive der ursprünglichen Flugkosten) zahlt. Der jeweilige Umfang einer Entschädigung richtet sich immer nach den konkreten Gegebenheiten. Der Fluggast kann sich natürlich auch selbst darum kümmern, rechtzeitig sein Ziel zu erreichen. In dem Fall ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für die Kosten der Reise und eventueller Unterkünfte aufzukommen.

    Sollten auch Sie schon mal in den letzten drei Jahren von Flugausfall oder Flugverspätung betroffen gewesen sein, dann lassen Sie sich nicht von der Fluggesellschaft hinhalten, sondern machen Sie Ihren Anspruch rechtlich geltend. Am einfachsten geht das, wenn Sie ihn an Compensation2Go abtreten. In nur einer Minute und mit wenigen Mausklicks haben wir Ihren Entschädigungsanspruch errechnet. Erhalten Sie Ihre Entschädigung im Expressverfahren*!

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