Nicht immer wird eine Flugreise zur Ihrer vollsten Zufriedenheit verlaufen. Sowohl nationale Gesetze als auch internationale Verordnungen sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind, welche Regelungen durch andere verdrängt werden und aus welchen Normen sich ein möglicher Schadensersatzanspruch ergibt.

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
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    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

Nationales Reiserecht

Der Reisevertrag ist in § 651a ff. BGB geregelt. Beim Reisevertrag ist zu unterscheiden zwischen den Verträgen, die eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung) zum Gegenstand haben und solchen Verträgen, bei denen Sie als Reisender selbständig Ihre Reise organisieren und dazu einzelne Vertragsleistungen Dritter in Anspruch nehmen, etwa durch die Anmietung von Unterkünften, die Anmietung eines Wohnmobils etc.

Nur dann, wenn der Reiseveranstalter für Sie eine Gesamtheit der oben beispielhaft genannten Leistungen erbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an einen Reisevertrag erfüllt. Man spricht dann auch von einer Pauschalreise.

Sofern Sie die Reise mittels eines Reiseveranstalters buchen, haben Sie bei Reisemängeln wie größeren Verspätungen (über 4 Stunden), verspäteter Anlieferung des Gepäcks und Änderung der Flugzeiten, die außerhalb des An- und Abflugtages liegen, Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten und auf Rückforderung des Reisepreises. Diese Ansprüche müssen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter als Vertragspartner geltend zu machen.

Nationales Luftverkehrsgesetz

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die zentrale Rechtsquelle des Luftfahrtrechts in Deutschland. Das Gesetz regelt die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder der Zerstörung, Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung des Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung, sowie die Versicherung zur Deckung dieser Haftung. Das Gesetz tritt jedoch hinter dem Montrealer Übereinkommen (siehe unten) zurück und findet nur Anwendung, wenn das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.

EU-Verordnung Nr. 261/2004

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Kommt es während einer Reise zu einer Flugannullierung, Verspätungen oder Nichtbeförderung, haben Sie als hiervon betroffener Fluggast nach EU-Verordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen, Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung. Der pauschalierte Ausgleichsanspruch sieht eine Zahlung von bis zu 600 € für jeden Fluggast vor. Fluggesellschaften sind verpflichtet, Sie bei der Abfertigung auf die Rechte nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 hinzuweisen.

Diese EU-Verordnung gilt für alle Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung und ein Ticket verfügen und die auf einem EU-Flughafen ihren Flug antreten. Sie gilt aber auch für Fluggäste, die auf einem EU-Flughafen landen, soweit die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Pauschalreisender oder Dienstreisender sind oder ob es sich bei der Airline um einen „Billigflieger“ handelt. Die Regelungen finden in Deutschland als Mitgliedstaat der EU unmittelbar Anwendung und entfalten genauso Wirkungen wie nationale Gesetze.

Anspruchsgegner für Entschädigungen gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist die den Flug ausführende Fluggesellschaft bzw. bei Annullierung die entgegen der Planung den Flug nicht ausführende Fluggesellschaft.

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  • Wartezeit:Bis zu 12 MonateOft mehrere Stunden Zeitaufwand
  • Erfolgaussichten:Oft gering
  • Kostenrisiko:Gering
  • Stressfaktor:Häufig sehr hoch (Hotline-Warteschleifen, Ausreden, keine Rückmeldung)
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  • Stressfaktor:Anbieterabhängig
  • Entschädigungshöhe:Bis zu 600€

Die Ersatzansprüche gegen die Airline stehen Ihnen grundsätzlich neben den Ansprüchen gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zu. Insoweit ist in Art. 12 Abs. 1 EU-Verordnung 261/2004 geregelt, dass die Verordnung unbeschadet eines Ihnen zustehenden, weitergehenden Schadensersatzanspruchs gilt. Jedoch kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Daher sind grundsätzlich auch weitere Schadensersatzansprüche wegen allgemeiner Vertragspflichtverletzung, § 280 ff. BGB, sowie wegen unerlaubter Handlung, § 823 BGB, denkbar.

Ein Ausgleichsanspruch, der darauf gestützt wird, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Unterstützung- und Betreuungspflichten nach Art. 8 bzw. Art. 9 der VEU-Verordnung Nr. 261/2004 verletzt hat, schließt die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Sachverhalt aus.

In den Fällen, in denen Schadensersatzansprüche nebeneinander bestehen, verspricht die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht immer denselben Erfolg: während die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichszahlung gemäß der EU-verordnung 261/2004 nur frei wird, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, tragen Sie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung die Beweispflicht. Hier müssen Sie ein Verschulden der Airline nachweisen, was die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs erheblich erschwert.

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen, MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Es regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei Schäden, die durch Verspätung entstehen sowie Ansprüche bei Personenschäden. Es bezieht sich sowohl auf Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Kern dieser Übereinkunft ist die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei geht es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen. Das Montrealer Übereinkommen ist seit 2004 in Deutschland in Kraft. Die Haftung geht über die Mindestansprüche der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinaus. Das Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern der Vertragsstaaten, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt und gilt folglich über die EU hinaus. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen hingegen keine Anwendung.

Für Gepäckverspätungen, Schäden am Gepäck sowie dem Verlust eines Gepäckstücks haften die Fluggesellschaften als Luftfrachtführer unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (sog. Obhutshaftung für den Transport von Frachtgütern).

Gemäß Art.17 Abs. 2 MÜ ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entstanden ist. Die Haftung ist auf einen Betrag von 1.131 „Sonderziehungsrechten“ je Fluggast begrenzt. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die international als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Der Währungsfonds ermittelt und veröffentlicht auch den tagesaktuellen Kurs. Für diesen Schaden haftet die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig, d.h. in jedem Fall.

Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Das bedeutet, das Verschulden der Airline wird zu Ihren Gunsten vermutet. Gemäß Art. 17 Abs. 1, Art 21 MÜ kann die Fluggesellschaft der unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass ihr Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat.

Da der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen bis zum vorgenannten Höchstbetrag verschuldensunabhängig entsteht und es sich damit um eine weitreichende Haftung der Fluggesellschaften handelt, gelten auch besondere Form- und Fristvorgaben für die Geltendmachung der Ansprüche, die in jedem Fall zu beachten sind.

Auch die Ersatzpflicht gemäß des Montrealer Einkommens kann grundsätzlich neben den Ansprüchen gemäß der EU-Verordnung 261/2004 sowie den Schadensersatzansprüchen aus dem BGB geltend gemacht werden.

Jedoch sollten Sie sich bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche die Frage stellen, welche Ansprüche für Sie leichter durchzusetzen sind. Da die Airlines nach dem Montrealer Übereinkommen aufgrund vermutetem Verschulden haften, verspricht eine Durchsetzung des Ersatzanspruchs nach den Grundsätzen unerlaubter Handlung wenig Erfolg. Denn hiernach müssen Sie das Verschulden der Airline und damit die Verantwortlichkeit für Gepäckverspätungen, Schäden am Gepäck sowie dem Verlust eines Gepäckstücks nachweisen.

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Sie können Ihre Entschädigungsansprüche aus dem BGB, der EU-Verordnung Nr. 261/2004 sowie dem Montrealer Übereinkommen nebeneinander geltend machen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Ansprüche gegen den richtigen Anspruchsgegner innerhalb der gesetzlichen Fristen richten.

Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Die aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.

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Erreichen Sie Ihr Ziel mit dem umgebuchten Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung haben Sie auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung von bis zu 600€ pro Person, wenn die Umbuchung vom Reiseveranstalter vorgenommen wurde.

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Jeder Rechtsstreit birgt hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Risiken; selbst wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Das Prozesskostenrisiko bei Flugentschädigungen beträgt für Sie in erster Instanz i. d. R. zwischen 469€ und 2146,72€.

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Sie haben insbesondere nach Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung, und Gepäckverlust einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen und Erstattung der Flugscheinkosten. Diese Risiken sind mit der selbständigen Durchsetzung verbunden.

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