Die aufgrund einer Flugannullierung folgende Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, löst eine Entschuldigungspflicht aus. Sofern Sie dieser Entschuldigungspflicht nachkommen, ist ihr Fehltag entschuldigt und Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten.
Viele Eltern kennen es: Es sind Ferien und die Urlaubszeit soll möglichst vom ersten bis zum letzten Ferientag voll ausgekostet werden. Wenn dann am letzten Ferientag der geplante Flug annulliert wird und dadurch die Teilnahme am ersten Schultag nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob Fehlstunden, die durch den Flugausfall am letzten Ferientag entstehen, entschuldigte Fehlzeiten sind.
Kinder ab einem bestimmten Alter sowie Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter unterliegen in Deutschland der Schuldpflicht, wonach sie verpflichtet sind, eine Schule zu besuchen. Beginn und Ende der Schulpflicht richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Diese Pflicht muss im Fall der Minderjährigkeit der Schulpflichtigen durch die Erziehungsberechtigten umgesetzt werden.
In Deutschland ist die Schulpflicht in Art. 7 Abs. 1 GG gesetzlich verankert. Zudem ist die Schulpflicht in den meisten Landesverfassungen festgeschrieben und findet eine nähere Konkretisierung in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder. Die Schuldpflicht wird dadurch verletzt, dass der Schüler unentschuldigt bereits eine Schulunterrichtsstunde fehlt.
Die Konsequenzen unentschuldigter Fehlzeiten sind nicht unerheblich: Erziehungsberechtigte, Ausbildende und Arbeitgeber haben die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht. Wer diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus kann in den meisten Bundesländern auch gegen den Schulpflichtigen selbst eine Geldbuße verhängt werden. Schließlich werden die unentschuldigten Unterrichtstage in den Zeugnissen sowie Bescheinigungen über die Schullaufbahn dokumentiert. Darüber hinaus sehen viele Schulordnungen vor, dass bei einer festgesetzten Anzahl von unentschuldigten Unterrichtstagen die Versetzung des Schülers in die nächst höhere Klasse gefährdet ist oder sogar die Beendigung des Schulverhältnisses droht.
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Nicht selten kommt es insbesondere zum Ende der Ferienzeit aufgrund des vermehrten Reiseaufkommens und dem damit verbundenen, eng getakteten Reiseverkehrs zu Flugverspätungen bis hin zu kompletten Flugausfällen. Soweit ein Flug am letzten Ferientag annulliert wird, führt dies unweigerlich zu Fehlstunden der betroffenen Schüler am ersten Schultag.
Schulen sind regelmäßig unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte. Für jede Schule sind in zahlreichen Verordnungen alle für den Schulbesuch betreffenden Angelegenheiten einzeln geregelt. Daher sollten Sie zunächst einen Blick in die Schulordnung Ihres Landes sowie in das Regelwerk Ihrer Schule werfen.
Allgemein und bundesweit betrachtet wird Schulversäumnis regelmäßig zumindest dann vorliegen, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme zwingend verhindert, von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein. Dass der Schüler verhindert ist, am Unterricht teilzunehmen, setzt voraus, dass er aus physischen Gründen die Schule nicht besuchen kann. Der häufigste Fall einer Verhinderung ist Krankheit. Jedoch liegt auch im Falle eines Flugausfalls oder Flugannullierung eine Verhinderung des Schülers vor, aufgrund derer er tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Schule aufzusuchen.
Von der Annullierung eines Flugs ist dann die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Flugs durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die Ihnen angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen. Insoweit ist es im Falle des Flugausfalls nicht möglich, den Abflugort planmäßig zu verlassen. Aufgrund der Annullierung werden Sie entweder am Startflughafen festsitzen oder in einem Hotel untergebracht sein.
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Alleine der Umstand, dass Sie aufgrund des Flugausfalls verhindert sind, Ihrer Teilnahmepflicht nachzukommen, wird jedoch das Fehlen nicht entschuldigen. Vielmehr löst eine solche Verhinderung eine Entschuldigungspflicht aus. Die Verhinderung ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Soweit es sich um einen volljährigen Schüler handelt, trifft diese Pflicht den Schüler selbst; bei minderjährigen Schülern sind die Eltern zur Mitteilung verpflichtet. Aufgrund der Distanz kann die Mitteilung nur elektronisch (durch Fax oder E-Mail) oder fernmündlich erfolgen. Diese wird dann als eine vorläufige Entschuldigung betrachtet werden, die später entweder durch unmittelbar mündlich erfolgende oder durch eine unterschriebene Erklärung wirksam wird.
Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Sollte Ihnen bzw. sIhren Eltern eine Mitteilung an die Schule nicht möglich sein, weil beispielsweise die Flugannullierung aufgrund Schneesturms erfolgte und Sie an einem Flughafen festsitzen und die Kommunikation ins Heimatland nicht möglich ist, so sind Sie entschuldigt, sobald die Mitteilung bei der nächstmöglichen Gelegenheit nachgeholt wird.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Fluggesellschaften gemäß Art. 9 EU-Verordnung Nr. 261/2004 im Falle einer Flugannullierung nicht nur dazu verpflichtet sind, Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten, sondern auch verpflichtet sind, Ihnen anzubieten, unentgeltlich zwei Telefongespräch zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Hierauf haben Sie einen Anspruch.
Denkbar ist, dass die Schule im Einzelfall die Vorlage eines Nachweises über die Verhinderung verlangt. Für diesen Fall sollten Sie alle Dokumente und Unterlagen, die Sie von der Fluggesellschaft erhalten, gut aufbewahren. Diese Dokumente werden Sie auch benötigen, soweit Sie nach ihrer Rückkehr Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, auch gerichtlich, geltend machen.
Unsere Empfehlungen bei Flugannullierung am letzten Ferientag
- Im Falle eines Flugausfalls unverzüglich die Schule kontaktieren und die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Versäumnis der Schulzeit mitteilen; dies wird als vorläufige Entschuldigung angenommen werden
- Zur Kontaktaufnahme haben Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft unentgeltlich zwei Telefongespräch zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden
- Im Einzelfall können Verordnungen und andere Regelwerke der betreffenden Schule abweichende Regelungen treffen; diese sind zu beachten
- Bewahren Sie Unterlagen und Dokumente zur Flugannullierung (Mitteilung der Fluggesellschaft, Boarding Card) zu Nachweiszwecken gut auf