Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Die Höhe der Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der gebuchten Flugstrecke. Sie unterteilt sich dabei in Kurz,- Mittel und Langstrecke.
Hintergrund ist der, dass davon ausgegangen wird, je länger ein Flug dauert, so größer ist auch das Ärgernis welches mit einer Annullierung einhergeht.
Eine Annullierung liegt vor, wenn der Flug von der Fluggesellschaft aufgegeben wurde. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn Sie von der Fluggesellschaft das Angebot erhalten, auf einen anderen Flug umgebucht zu werden. Sollte Ihnen ein Alternativflug angeboten worden sein, ist eine Entschädigung unter untenstehenden Voraussetzungen dennoch vorgesehen.
Kein Anspruch bei rechtzeitiger Benachrichtigung
Bekanntgabe der Annullierung | Abflugzeiten Alternativflug | Entschädigung |
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2 Wochen oder mehr vor dem planmäßigen Flug | Unabhängig von den Abflugzeiten des Alternativfluges | Nein |
2 Wochen bis 7 Tage vor dem planmäßigen Flug | 2 Stunden nach planmäßigen Abflug startet und Sie ihr Ziel in nicht weniger als 4 Stunden vor der planmäßigen Landung erreichen. | Nein |
Wenige als 7 Tage vor dem planmäßigen Flug | 1 Stunden nach planmäßigen Abflug startet und Sie ihr Ziel in nicht weniger als 2 Stunden vor der planmäßigen Landung erreichen. | Nein |
Ein Entschädigungsanspruch entfällt nur, wenn Ihnen in dem Zeitraum von 2 Wochen oder mehr vor dem planmäßigen Abflug die Annullierung bekannt gegeben worden ist.
Ebenso entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn Ihnen die Annullierung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Abflug bekannt gegeben worden ist und Sie einen Alternativflug erhalten haben, der es Ihnen ermöglicht, maximal zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug zu starten und maximal vier Stunden vor der planmäßigen Landung anzukommen.
Sollte Ihnen jedoch die Annullierung erst kurz zuvor, also bis zu sieben Tagen vor dem Antritt Ihrer Reise bekannt gegeben worden sein, so kann sich die Fluggesellschaft nur entlasten, wenn sie Ihnen einen Alternativflug angeboten hat, der es ihnen ermöglicht, ihre Reise höchstens 1 Stunde früher zu beginnen und 2 Stunden später zu beenden.
Anspruch auf Entschädigung
Der Fluggast hat bei einer Annullierung einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnlicher Umstände zurückzuführen ist. Dies hat die Airline nachzuweisen, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen will. Die Höhe des Anspruches richtet sich wie oben dargestellt nach der Entfernung der Flugstrecke.
Entschädigung auch für Arbeitnehmer, Kinder und kostenlose Flüge?
Fluggast ist der, der tatsächlich den Flug wahrnehmen wollte, bzw. für den der Flug reserviert war. Es kommt also nicht darauf an, wer den Flug gebucht oder bezahlt hat. So sind Sie auch Fluggast, wenn der Flug von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren gebucht und bezahlt worden ist. Auch Kinder sind Fluggäste und haben einen Anspruch auf Entschädigung. Denn Sinn und Zweck der Entschädigungsleistung ist der, dass Sie, also der, der tatsächlich unter den Folgen der Annullierung leidet, für seine Unannehmlichkeiten entschädigt wird. Nur dann, wenn für ein Kleinkind überhaupt kein Flugpreis gezahlt werden musste, besteht kein Anspruch.
50% Anspruchskürzung bei Alternativflügen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Fluggesellschaft möglich den Anspruch um 50% zu mindern. Das gelingt ihr aber nur, wenn sie Ihnen einen Alternativflug anbietet, durch den Sie
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen
- und bei allen anderen Flügen Ihr Ziel nicht später als drei Stunden erreichen.
Kein Anspruch auf Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Mit dem Tatbestand der außergewöhnlichen Umstände wurde ein sogenannter Ausnahmefall geschaffen. Demnach ist die Fluggesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen, außer, der Grund dieser Verspätung ist auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen.
Diese liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn das Ereignis außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Fluggesellschaft liegt und von ihr nicht zu beherrschen ist. Dies ist nur in sehr engen Grenzen auch tatsächlich der Fall. Sollte sich Ihnen gegenüber die Fluggesellschaft auf einen solchen Umstand berufen, so sollten Sie unbedingt nach der genauen Ursache fragen und sich diese (wenn möglich) schriftlich bestätigen lassen. Mit einer pauschalen Behauptung der Fluggesellschaft, es läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, brauchen Sie sich nicht zufriedengeben.
Außergewöhnliche Umstände | Keine außergewöhnlichen Umstände |
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Für diese Flugrouten erhalten Sie eine Entschädigung nach EU-Recht
Route | Airline mit Sitz in der EU | Nicht-EU Airline |
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Außerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Nein |
Außerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Nein |
Innerhalb der EU nach außerhalb der EU | Nein | Ja |
Innerhalb der EU nach innerhalb der EU | Nein | Ja |