Nicht immer wird eine Flugreise zur Ihrer vollsten Zufriedenheit verlaufen. Sowohl nationale Gesetze als auch internationale Verordnungen sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind, welche Regelungen durch andere verdrängt werden und aus welchen Normen sich ein möglicher Schadensersatzanspruch ergibt.
Nationales Reiserecht
Der Reisevertrag ist in § 651a ff. BGB geregelt. Beim Reisevertrag ist zu unterscheiden zwischen den Verträgen, die eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung) zum Gegenstand haben und solchen Verträgen, bei denen Sie als Reisender selbständig Ihre Reise organisieren und dazu einzelne Vertragsleistungen Dritter in Anspruch nehmen, etwa durch die Anmietung von Unterkünften, die Anmietung eines Wohnmobils etc.
Nur dann, wenn der Reiseveranstalter für Sie eine Gesamtheit der oben beispielhaft genannten Leistungen erbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an einen Reisevertrag erfüllt. Man spricht dann auch von einer Pauschalreise.
Sofern Sie die Reise mittels eines Reiseveranstalters buchen, haben Sie bei Reisemängeln Ansprüche. Das gilt zum Beispiel bei:
- Größeren Verspätungen (über 4 Stunden)
- Verspäteter Anlieferung des Gepäcks
- Änderung der Flugzeiten außerhalb des An- und Abflugtages
- Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
- Entgangener Urlaubsfreude
- Vertane Urlaubszeit
- Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen
- Mietwagenkosten
Diese Ansprüche müssen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter als Vertragspartner geltend zu machen. Falls Sie also zum Beispiel eine Flugverspätung innerhalb einer Pauschalreise erleben, ist der Anspruchsgegner im ersten Schritt der Veranstalter.
Nationales Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die zentrale Rechtsquelle des Luftfahrtrechts in Deutschland. Das Gesetz regelt die Haftung auf Schadensersatz wegen:
- Tötung
- Körperverletzung
- Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall
- Verspätete Beförderung eines Fluggastes
- Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder der verspäteten Beförderung des Reisegepäcks
- Bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung, sowie die Versicherung zur Deckung dieser Haftung
→ Das Gesetz tritt jedoch hinter dem Montrealer Übereinkommen (siehe unten) zurück und findet nur Anwendung, wenn das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
EU-Verordnung Nr. 261/2004
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
Kommt es während einer Reise zu einer Flugannullierung, Verspätungen oder Nichtbeförderung, haben Sie als hiervon betroffener Fluggast nach EU-Verordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleich, Betreuungsleistungen, Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung. Der pauschalierte Ausgleichsanspruch sieht eine Zahlung von bis zu 600 € für jeden Fluggast vor. Fluggesellschaften sind verpflichtet, Sie bei der Abfertigung auf die Rechte nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 hinzuweisen. Das ist wichtig, wenn die Flugreise Verspätung hat und Sie Schadensersatz bei einer Pauschalreise fordern möchten.
Diese EU-Verordnung gilt für alle Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung und ein Ticket verfügen und die auf einem EU-Flughafen ihren Flug antreten. Sie gilt aber auch für Fluggäste, die auf einem EU-Flughafen landen, soweit die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Pauschalreisender oder Dienstreisender sind oder ob es sich bei der Airline um einen „Billigflieger“ handelt. Die Regelungen finden in Deutschland als Mitgliedstaat der EU unmittelbar Anwendung und entfalten genauso Wirkungen wie nationale Gesetze.
Anspruchsgegner für Entschädigungen gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist die den Flug ausführende Fluggesellschaft bzw. bei Annullierung die entgegen der Planung den Flug nicht ausführende Fluggesellschaft.
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- Kostenrisiko:Gering
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Die Ersatzansprüche gegen die Airline stehen Ihnen grundsätzlich neben den Ansprüchen gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zu. Insoweit ist in Art. 12 Abs. 1 EU-Verordnung 261/2004 geregelt, dass die Verordnung unbeschadet eines Ihnen zustehenden, weitergehenden Schadensersatzanspruchs gilt. Jedoch kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Daher sind grundsätzlich auch weitere Schadensersatzansprüche wegen allgemeiner Vertragspflichtverletzung, § 280 ff. BGB, sowie wegen unerlaubter Handlung, § 823 BGB, denkbar.
Ein Ausgleichsanspruch, der darauf gestützt wird, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Unterstützung- und Betreuungspflichten nach Art. 8 bzw. Art. 9 der VEU-Verordnung Nr. 261/2004 verletzt hat, schließt die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen aus dem gleichen Sachverhalt aus.
In den Fällen, in denen Schadensersatzansprüche nebeneinander bestehen, verspricht die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht immer denselben Erfolg: während die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichszahlung gemäß der EU-verordnung 261/2004 nur frei wird, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, tragen Sie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung die Beweispflicht. Hier müssen Sie ein Verschulden der Airline nachweisen, was die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs erheblich erschwert.
Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen, MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Es regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei Schäden, die durch Verspätung entstehen sowie Ansprüche bei Personenschäden.
Es bezieht sich sowohl auf Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Kern dieser Übereinkunft ist die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei geht es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen. Das Montrealer Übereinkommen ist seit 2004 in Deutschland in Kraft.
Die Haftung geht über die Mindestansprüche der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinaus. Das Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern der Vertragsstaaten, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt und gilt folglich über die EU hinaus. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen hingegen keine Anwendung.
Für Gepäckverspätungen, Schäden am Gepäck sowie dem Verlust eines Gepäckstücks haften die Fluggesellschaften als Luftfrachtführer unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (sog. Obhutshaftung für den Transport von Frachtgütern).
Gemäß Art.17 Abs. 2 MÜ ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entstanden ist. Die Haftung ist auf einen Betrag von 1.131 „Sonderziehungsrechten“ je Fluggast begrenzt. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die international als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Der Währungsfonds ermittelt und veröffentlicht auch den tagesaktuellen Kurs. Für diesen Schaden haftet die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig, d.h. in jedem Fall.
Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Das bedeutet, das Verschulden der Airline wird zu Ihren Gunsten vermutet. Gemäß Art. 17 Abs. 1, Art 21 MÜ kann die Fluggesellschaft der unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass ihr Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat.
Da der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen bis zum vorgenannten Höchstbetrag verschuldensunabhängig entsteht und es sich damit um eine weitreichende Haftung der Fluggesellschaften handelt, gelten auch besondere Form- und Fristvorgaben für die Geltendmachung der Ansprüche, die in jedem Fall zu beachten sind.
Auch die Ersatzpflicht gemäß des Montrealer Einkommens kann grundsätzlich neben den Ansprüchen gemäß der EU-Verordnung 261/2004 sowie den Schadensersatzansprüchen aus dem BGB geltend gemacht werden.
Jedoch sollten Sie sich bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche die Frage stellen, welche Ansprüche für Sie leichter durchzusetzen sind. Da die Airlines nach dem Montrealer Übereinkommen aufgrund vermutetem Verschulden haften, verspricht eine Durchsetzung des Ersatzanspruchs nach den Grundsätzen unerlaubter Handlung wenig Erfolg. Denn hiernach müssen Sie das Verschulden der Airline und damit die Verantwortlichkeit für Gepäckverspätungen, Schäden am Gepäck sowie dem Verlust eines Gepäckstücks nachweisen.