Kommt es während einer Reise zu einer Flugannullierung oder erheblichen Verspätung, müssen Fluggäste das nicht hinnehmen. Auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 261/2004 haben Fluggäste in diesen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen sowie Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung.

Fluggesellschaften sind insbesondere verpflichtet einen pauschalen Schadensersatz als Ausgleichsentschädigung zu zahlen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Jedoch setzen Fluggesellschaften diese Pflicht nicht oder nur sehr zögerlich um.

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
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    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug

In den meisten Fällen berufen sich Airlines darauf, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei und sie auf diesem Grund zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nicht verpflichtet sin.

Daher stellt sich die Frage, was ein solcher außergewöhnlicher Umstand überhaupt ist und was dies für den von einer Flugannullierung betroffenen Fluggast bedeutet.

Notlandung als außergewöhnlicher Umstand?

Der Begriff des außergewöhnlichen Umstands ist gesetzlich nicht definiert.

Ein Umstand kann nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören. Es handelt sich um besondere Umstände, die eine ordnungs- und plangemäße Durchführung des Flugs beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
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    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€

Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-Verordnung 261/2004 qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12). Diese Umstände kommen jedenfalls in der Regel von außen.

Es sind Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören. Gemeint sind Fälle, bei denen „höhere Gewalt“ einwirkt. Wenn ein Schaden durch ein außerhalb der normalen Flugdienstleistungen liegenden Akt verursacht wird und dadurch der Flug annulliert werden muss, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Anders wird die Situation beurteilt, wenn der Schaden beispielsweise durch ein Fahrzeug, das mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang steht, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden ist, verursacht wird. Unerheblich ist dann auch, dass das Fahrzeug geparkt und unbemannt war. Denn auch der ruhende Verkehr stellt einen Teil des Flugbetriebs dar. Es ist gerade typisch und üblich, dass Fahrzeuge und Flugzeuge nicht ständig bewegt werden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2015 – 2-24 S 51/15).

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, ist es nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu leisten. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 EU-Verordnung

Notlandung - oft Anspruch auf Entschädigung

Doch wie ist die Rechtslage im Falle einer Notlandung?

Um eine Notlandung handelt es sich, wenn eine Landung durch eine Notlage erzwungen wurde. Ob eine Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, kann nicht per se beantwortet werden. Vielmehr kommt es darauf an, worauf die Notlandung zurückzuführen ist.

Ist die Notlandung auf einen technischen Defekt zurückzuführen, so ist die grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand.
Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischen nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht. Liegt folglich einer der vorgenannten Fälle vor, so ist die Notlandung ein außergewöhnlicher Umstand.

Allgemein kann keine rechtsverbindliche Antwort getroffen werden auf die Frage, ob eine Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Vielmehr kommt es auf die Ursachen der Notlandung an. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung.

Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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