Wenn ein Flug sich verspätet oder annulliert wird und dadurch der gebuchte Mietwagen nicht genutzt werden kann, gibt es verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
1. Vertragliche Vereinbarungen mit der Mietwagenfirma: Zunächst sollte man prüfen, ob es vertragliche Vereinbarungen mit der Mietwagenfirma gibt, die eine Erstattung oder Umbuchung im Falle von Flugverspätungen oder -annullierungen regeln. Einige Mietwagenfirmen bieten möglicherweise flexible Stornierungs- oder Umbuchungsoptionen an, die in solchen Fällen greifen könnten.
2. Rechte des Fluggastes: In vielen Ländern gibt es Fluggastrechte, die die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen oder -annullierungen schützen. Diese Rechte können Ansprüche auf Entschädigung oder Erstattung von Kosten, einschließlich Mietwagenkosten, vorsehen. Ein Beispiel dafür ist die Europäische Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die Entschädigungen für Fluggäste vorsieht, deren Flüge in der EU starten oder landen oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden.
3. Schadensersatzansprüche: Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder Fluggastrechte greifen, könnte es möglich sein, Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen. Dies könnte aufgrund von Vertragsbruch oder Fahrlässigkeit geschehen, wenn die Verspätung oder Annullierung des Fluges auf Handlungen oder Unterlassungen der Fluggesellschaft zurückzuführen ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Land variieren können und individuelle Umstände berücksichtigt werden müssen. Im Idealfall sollte man sich im Falle von Problemen direkt an die Fluggesellschaft und die Mietwagenfirma wenden, um eine Lösung zu finden.
Flugverspätung oder Annullierung?
Pauschale Entschädigung nach EU-Recht
Bis 600€ abzgl. 34,5% Gebühr inkl. MwSt.
Auszahlung binnen 24h nach Auftrag
Ein bekanntes Gerichtsurteil mit Bezug zu Mietwagen und Flugverspätungen ist das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2017 (Az.: 142 C 176/16). In diesem Fall hatte ein Fluggast einen Mietwagen für den Zeitraum seiner geplanten Reise gebucht, jedoch wurde sein Flug annulliert und er konnte den Mietwagen nicht wie geplant nutzen. Der Fluggast forderte daraufhin eine Erstattung der Mietwagenkosten von der Fluggesellschaft.
Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die Kosten für den Mietwagen erstatten muss. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft für die Annullierung des Fluges verantwortlich war und der Fluggast dadurch seine geplante Nutzung des Mietwagens beeinträchtigt wurde. Daher wurde die Fluggesellschaft zur Erstattung der Mietwagenkosten verurteilt.
Dieses Urteil zeigt, dass Fluggäste unter bestimmten Umständen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten haben können, wenn ihre Reisepläne aufgrund von Flugverspätungen oder -annullierungen beeinträchtigt werden.
Wann gilt ein Flug als annulliert?
Von der Annullierung eines Flugs ist die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen.
Dies löst in aller Regel eine Art Kettenreaktion aus. Sie stehen nicht nur -zum Flugantritt bereit- am Flughafen, sondern müssen eventuell auch bereits gebuchte Leistungen am Zielort wie Unterkunft, Mietwagen, Transfer und Ausflüge absagen oder anderweitige Leistungen aufgrund der Wartezeit in Anspruch nehmen. Für diese Reihe von Unannehmlichkeiten und auch finanziellen Aufwendungen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wurde und deshalb der Mietwagen weg ist, sollten Sie nicht auf den Mietwagenkosten sitzen bleiben. Gehen Sie deshalb auch bei einer Flugverspätung am besten schnell in den Direktkontakt mit der Airline, um solche Mietwagenkosten zu vermeiden.
Auch nachträglich sollten Sie versuchen, Ihre Rechte durchzusetzen. Gerne prüfen wir Ihren Fall. Nutzen Sie dafür einfach den Entschädigungsrechner.
Wahlweise Anspruch auf Flugpreiserstattung oder anderweitige Beförderung
Wird ein Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Sie haben das Recht zu entscheiden, ob Sie einen zeitnahen Ersatztransport für den abgesagten Flug oder die Erstattung der Gesamtkosten Ihres Flugscheines in Anspruch nehmen möchten.
Dies gilt sowohl für nicht zurückgelegte als auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug aufgrund der Annullierung im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Unter Umständen kann Ihnen dieser Anspruch auch in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt zustehen. Dies ist relevant für solche Konstellationen, in denen Sie erst durch einen oder mehrere Anschlussflüge Ihren Zielort erreichen.
Alternativ haben Sie wahlweise einen Anspruch auf anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Letzteres muss Ihnen die Fluggesellschaft nur ermöglichen, soweit verfügbare Plätze vorhanden sind.
Anspruch auf pauschale Entschädigung
- <1500kmHamburg – Mailand250€
- 1500-3500kmBerlin – Gran Canaria400€
- >3500kmMünchen – New York600€
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Anspruch auf Betreuungsleistungen
Schließlich haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen kostenfrei Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Soweit durch die Annullierung der Aufenthalt über eine oder mehrere Nächte notwendig wird, muss Sie die Fluggesellschaft in einem Hotel unterbringen und hierfür auch finanziell aufkommen.
Sie haben zudem Anspruch auf die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Sofern Ihnen die Fluggesellschaft ein angemessenes Beförderungsmittel zur Verfügung stellt und Ihnen die Beförderung unmittelbar anbietet, entfällt unter Anwendung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht ein Anspruch auf die Erstattung eines von Ihnen für die Beförderung gemieteten Mietwagens.
Anders verhält es sich, wenn die Fluggesellschaft nicht oder nicht in angemessener Weise ein Beförderungsmittel unmittelbar anbietet. In diesem Fall können Sie die Kosten für einen Mietwagen von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen, soweit der Mietwagen für die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung erforderlich wurde.
Zu den Betreuungsleistungen zählt ferner, Ihnen eine kostenfreie Kontaktaufnahme zu Familie und Angehörigen zu ermöglichen. Die EU-Verordnung sieht hier die Kontaktaufnahme in Form von zwei Telefongesprächen, Telefaxen oder E-Mails vor.
Neben den aufgezählten Ansprüchen können Sie grundsätzlich auch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Diese Berechtigung ergibt sich aus Art. 12 EU- Verordnung Nr. 261/2004.