Wenn ein Flug sich verspätet oder annulliert wird und dadurch der gebuchte Mietwagen nicht genutzt werden kann, gibt es verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

1. Vertragliche Vereinbarungen mit der Mietwagenfirma: Zunächst sollte man prüfen, ob es vertragliche Vereinbarungen mit der Mietwagenfirma gibt, die eine Erstattung oder Umbuchung im Falle von Flugverspätungen oder -annullierungen regeln. Einige Mietwagenfirmen bieten möglicherweise flexible Stornierungs- oder Umbuchungsoptionen an, die in solchen Fällen greifen könnten.

2. Rechte des Fluggastes: In vielen Ländern gibt es Fluggastrechte, die die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen oder -annullierungen schützen. Diese Rechte können Ansprüche auf Entschädigung oder Erstattung von Kosten, einschließlich Mietwagenkosten, vorsehen. Ein Beispiel dafür ist die Europäische Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, die Entschädigungen für Fluggäste vorsieht, deren Flüge in der EU starten oder landen oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden.

3. Schadensersatzansprüche: Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen oder Fluggastrechte greifen, könnte es möglich sein, Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen. Dies könnte aufgrund von Vertragsbruch oder Fahrlässigkeit geschehen, wenn die Verspätung oder Annullierung des Fluges auf Handlungen oder Unterlassungen der Fluggesellschaft zurückzuführen ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Land variieren können und individuelle Umstände berücksichtigt werden müssen. Im Idealfall sollte man sich im Falle von Problemen direkt an die Fluggesellschaft und die Mietwagenfirma wenden, um eine Lösung zu finden.

Flugverspätung oder Annullierung?

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Ein bekanntes Gerichtsurteil mit Bezug zu Mietwagen und Flugverspätungen ist das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2017 (Az.: 142 C 176/16). In diesem Fall hatte ein Fluggast einen Mietwagen für den Zeitraum seiner geplanten Reise gebucht, jedoch wurde sein Flug annulliert und er konnte den Mietwagen nicht wie geplant nutzen. Der Fluggast forderte daraufhin eine Erstattung der Mietwagenkosten von der Fluggesellschaft.

Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die Kosten für den Mietwagen erstatten muss. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft für die Annullierung des Fluges verantwortlich war und der Fluggast dadurch seine geplante Nutzung des Mietwagens beeinträchtigt wurde. Daher wurde die Fluggesellschaft zur Erstattung der Mietwagenkosten verurteilt.

Dieses Urteil zeigt, dass Fluggäste unter bestimmten Umständen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten haben können, wenn ihre Reisepläne aufgrund von Flugverspätungen oder -annullierungen beeinträchtigt werden.

Wann gilt ein Flug als annulliert?

Von der Annullierung eines Flugs ist die Rede, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird, d.h. der Flieger nicht startet. Auch eine zeitliche Vorverlegung oder sonstige Flugzeitenänderung eines geplanten Fluges durch die Fluggesellschaft ist eine Annullierung des Flugs, die mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung einhergeht. Für die Annullierung kommt es darauf an, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, unabhängig davon, ob Sie die angebotene anderweitige Beförderung wahrnehmen.

Dies löst in aller Regel eine Art Kettenreaktion aus. Sie stehen nicht nur -zum Flugantritt bereit- am Flughafen, sondern müssen eventuell auch bereits gebuchte Leistungen am Zielort wie Unterkunft, Mietwagen, Transfer und Ausflüge absagen oder anderweitige Leistungen aufgrund der Wartezeit in Anspruch nehmen. Für diese Reihe von Unannehmlichkeiten und auch finanziellen Aufwendungen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.

Wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wurde und deshalb der Mietwagen weg ist, sollten Sie nicht auf den Mietwagenkosten sitzen bleiben. Gehen Sie deshalb auch bei einer Flugverspätung am besten schnell in den Direktkontakt mit der Airline, um solche Mietwagenkosten zu vermeiden.

Auch nachträglich sollten Sie versuchen, Ihre Rechte durchzusetzen. Gerne prüfen wir Ihren Fall. Nutzen Sie dafür einfach den Entschädigungsrechner.

Wahlweise Anspruch auf Flugpreiserstattung oder anderweitige Beförderung

Wird ein Flug annulliert, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Sie haben das Recht zu entscheiden, ob Sie einen zeitnahen Ersatztransport für den abgesagten Flug oder die Erstattung der Gesamtkosten Ihres Flugscheines in Anspruch nehmen möchten.

Dies gilt sowohl für nicht zurückgelegte als auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug aufgrund der Annullierung im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Unter Umständen kann Ihnen dieser Anspruch auch in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt zustehen. Dies ist relevant für solche Konstellationen, in denen Sie erst durch einen oder mehrere Anschlussflüge Ihren Zielort erreichen.

Alternativ haben Sie wahlweise einen Anspruch auf anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Letzteres muss Ihnen die Fluggesellschaft nur ermöglichen, soweit verfügbare Plätze vorhanden sind.

Anspruch auf pauschale Entschädigung

Bis zu 600€ Entschädigung bei Flugstörungen
  • Entschädigung bei Flugverspätung
    Mehr als 3 Stunden Verspätung
  • image description
    Überbuchung
  • Entschädigung bei Flugannullierung und Flugausfall
    Annullierung
  • Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
    Verpasster Anschlussflug
Ferner haben Sie Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs für die mit der Flugannullierung einhergehenden Beeinträchtigungen. Hierzu sind pauschale Ausgleichszahlungen vorgesehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung liegt zwischen 250 € und 600 €, je nach Entfernung des Abflug- und Zielortes. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem Sie infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommen. Wenn die Fluggesellschaft Ihnen einen Ersatzflug anbietet, der entsprechend der Entfernungen zwei, drei oder vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit Ihr Ziel erreicht, halbieren sich die Beträge.
Höhe des Anspruchs gegen die Airline
  • <1500km
    image description
    Hamburg – Mailand
    250€
  • 1500-3500km
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    Berlin – Gran Canaria
    400€
  • >3500km
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    München – New York
    600€
Jedoch kann Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung unter Umständen entfallen. Auch hierzu sind in der EU-Verordnung Regelungen getroffen worden. Wenn Sie mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung unterrichtet werden, so entfällt Ihr Anspruch auf die pauschalierte Ausgleichszahlung. Gleiches gilt, wenn Sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden und zeitgleich ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten. Jedoch muss durch das Angebot gewährleistet werden, dass Sie nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen werden. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt auch dann, wenn Sie weniger als sieben Tage vorher informiert werden und Ihnen ein Alternativflug angeboten wird, dessen Abflug nicht mehr als eine Stunde vorher erfolgt und mit dem Sie Ihr Endziel höchstens zwei Stunden später erreichen. Im Streitfall muss die Fluggesellschaft beweisen, wann und wie Sie über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurden. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt jedoch nur dann, wenn die angebotene, anderweitige Beförderung das Endziel mit einer Verzögerung von nicht mehr als 2 Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit auch tatsächlich erreicht hat. Kommt es hingegen bei dem Ersatzflug zu einer Verzögerung, die zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden führt, entfällt Ihr Ausgleichsanspruch wiederum nicht.

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Anspruch auf Betreuungsleistungen

Schließlich haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen.

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen kostenfrei Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Soweit durch die Annullierung der Aufenthalt über eine oder mehrere Nächte notwendig wird, muss Sie die Fluggesellschaft in einem Hotel unterbringen und hierfür auch finanziell aufkommen. 

Sie haben zudem Anspruch auf die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Sofern Ihnen die Fluggesellschaft ein angemessenes Beförderungsmittel zur Verfügung stellt und Ihnen die Beförderung unmittelbar anbietet, entfällt unter Anwendung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht ein Anspruch auf die Erstattung eines von Ihnen für die Beförderung gemieteten Mietwagens. 

Anders verhält es sich, wenn die Fluggesellschaft nicht oder nicht in angemessener Weise ein Beförderungsmittel unmittelbar anbietet. In diesem Fall können Sie die Kosten für einen Mietwagen von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen, soweit der Mietwagen für die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung erforderlich wurde.

Zu den Betreuungsleistungen zählt ferner, Ihnen eine kostenfreie Kontaktaufnahme zu Familie und Angehörigen zu ermöglichen. Die EU-Verordnung sieht hier die Kontaktaufnahme in Form von zwei Telefongesprächen, Telefaxen oder E-Mails vor.

Neben den aufgezählten Ansprüchen können Sie grundsätzlich auch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Diese Berechtigung ergibt sich aus Art. 12 EU- Verordnung Nr. 261/2004.

Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€ pro Person. Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat klargestellt, dass ein Fluggast nicht nur bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung des Fluges, sondern auch bei einer erheblichen Verspätung von über drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung hat.

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Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline dem Fluggast grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Seit dem Jahr 2004 ist die sogenannte Fluggastverordnung in Kraft (EU 261/2004). Nach dieser haben Sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde.

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Kommt es zu einer Flugannullierung, so haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, Anspruch auf Flugpreiserstattung oder wahlweise eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie auf Übernahme der Hotelübernachtungskosten.

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Als Pauschalreisender haben Sie bei Flugstörungen einen pauschalen Ausgleich nach EU-Recht sowie möglicherweise weitere Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter.

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Werden Sie aufgrund einer Überbuchung Ihres Fluges nicht mitbefördert, ist die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dies gilt, wenn die Nichtbeförderung nicht auf vertretbare Gründe zurückzuführen ist. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Entfernung der Flugstrecke.

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Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung haben Sie einen pauschalen Entschädigungsanspruch zwischen 125€ und 600€. Die Höhe bemisst sich nach der Flugdistanz und den Abflugzeiten Ihres Alternativfluges.

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Nach EU-Recht haben Sie Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zwischen 125€ und 600€ pro Person, wenn ihr Flug mehrere Stunden vorverlegt wurde. Möglicherweise ist der Anspruch zu halbieren.

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Mindestens – wenn nicht noch viel ärgerlicher- als ein annullierter Flug ist, wenn Sie am Gepäckband stehen und Ihr Koffer einfach nicht kommt. So geht es vielen Millionen Reisenden jedes Jahr. Die Gründe dafür sind vielfältig. Diese Rechte haben Sie.

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Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Verspätet sich Ihr Flug um mindestens drei Stunden oder wird kurzfristig wegen des Ausfalls der Besatzung annulliert, haben Sie Anspruch […]

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Sowohl nationale Gesetze als auch EU-Recht sehen für diese Fälle Schadensersatzansprüche vor. In dieser Situation ist jedoch nicht immer klar, welche Gesetze nebeneinander anwendbar sind und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

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Bei einheitlich gebuchten mehrgliedrigen Flügen, die von der gleichen Airline durchgeführt wurden, steht Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges eine Entschädigung von bis zu 600€ zu – und das bis zu drei Jahre rückwirkend.

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